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Durlacher Bürgerstiftung für Kultur und Geschichte (pdf)

Durlacher Bürgerstiftung für Kultur und Geschichte

(Stiftungssatzung März 2013)

§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Durlacher Bürgerstiftung für Kultur und Geschichte".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Karlsruhe-Durlach.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Geschichte in Durlach durch gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung und Mitwirkung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
- kultureller Veranstaltungen
- von Publikationen,
- soziokultureller Projekte von Jugendlichen,
- Durlacher Künstler und Künstlerinnen und deren Ausstellungen,
- der Erforschung der Heimatgeschichte,
- des Erhalts kultureller Objekte,
- dem Erwerb kultureller Gegenstände,
- des Pfinzgaumuseums
Die Förderungen können projektbezogene Personalkosten beinhalten.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungseinrichtung besteht aus Barvermögen, wie es sich aus dem Stiftungsgeschäft vom 22. Dezember 2010 ergibt.
(2) Das Vermögen kann jederzeit durch Zuwendungen - auch testamentarische Zuwendungen - erhöht werden.
(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

§5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus etwaigen Zuwendungen, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszweckes eingesetzt werden. In Einzelfällen können Rücklagen für Großprojekte gebildet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerlichen Bestimmungen zulassen.

§6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zu Durlach aufweisen.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 6 Personen, die in Durlach fest verwurzelt sind: Möglichst einem Mitglied des Vereins "Die Orgelfabrik ­ Kultur in Durlach", des "Freundeskreis Pfinzgaumuseum ­ Historischer Verein Durlach" und dem/der Durlacher Ortsvorsteher/in (Stadtamtsleiter/in).
Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalig, ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit vom Vorstand gewählt werden.
(3) Der neue Vorstand wird durch die bisherigen Vorstandsmitglieder gewählt. Die Vorstandsmitglieder können zusätzliche Personen ­ bis zur Gesamtzahl 6 der Vorstandsmitglieder - in den Vorstand wählen.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einem Stellvertreter.

§8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handeln mit einem Vorstandsmitglied gemeinsam. Geldgeschäfte können der Vorsitzende oder sein Stellvertreter allein is zu der Summe von 15.000,- € tätigen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vergabe der Stiftungsmittel in Übereinstimmung mit dieser Satzung.
(3) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

§9 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 5 bis 12 Personen:
Die Vereine "Freundeskreis Pfinzgaumuseum - Historischer Verein Durlach" und "Die Orgelfabrik ­ Kultur in Durlach" können Durlacher Bürger vorschlagen. Ebenso kann der Vorstand der Bürgerstiftung weitere Kuratoriumsmitglieder vorschlagen, wie z.B. den/die Leiter/in des Pfinzgaumuseums und Mitarbeiter des Durlacher Stadtamtes.
(2) Das neue Kuratorium wird durch die Mitglieder des Kuratoriums gewählt.
Scheidet eines der Mitglieder vorzeitig aus, kann für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied vom Kuratorium gewählt werden.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt 3 Jahre. Wiederbestellung, auch mehrmalig, ist möglich.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

§10 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

(Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel auf Vorschlag des Vorstands,
- Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks,
- Entlastung des Vorstands, nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung,
- Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.

§11 Stifterrat

(1) Mitglieder des Stifterrates sind Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 2.000.- € zugewendet haben, soweit sie nicht einem Stiftungsorgan angehören. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Der Stifterrat dient im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter und ist gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens. Aus der Mitte des Stifterrates können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszweckes gemacht werden.
Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht.
(3) Die Mitglieder des Stifterrates erhalten für dieses Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen und Aufwendungen.
(4) Der Stifterrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für 3 Jahre.
(5) Der Stifterrat wird mindestens einmal im Jahr von seinem Vorsitzenden einberufen. Letzterer leitet die Sitzung und unterzeichnet das Protokoll der Sitzung, das den Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern zugeleitet wird.

§12 Beschlussregelungfür Vorstand und Kuratorium

(1) Der Stiftungsvorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer 2/3-Mehrheit von Vorstand und Kuratorium.
(2) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorganes damit einverstanden sind.

§13 Zweckänderungen, Auflösung oder Zusammenlegung der Stiftung

(1) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.
(2) Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.
(3) Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigsten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden, vornehmlich im Bereich der Durlacher Kultur und Geschichte.
(4) Bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das Stadtamt Durlach zur ausschließlichen Verwendung für das Pfinzgaumuseum, das es in einer dem Stiftungszweck oder diesem so nahe wie möglich kommenden Zweck in entsprechender Weise zu verwenden hat.

§14 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
(2) Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes unaufgefordert vorzulegen.
(4) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Ka-Durlach März 2013

Durlach - die Markgrafenstadt